Vereinssatzung
-Stand 27.01.2023-
Satzung Reitsportverein Leimen 1976 e.V. Präambel In dieser Satzung wird die weibliche Sprachform verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des männlichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Reitsportverein Leimen 1976 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leimen (Baden) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim Nr. 331000 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Nord e.V. und im Pferdesportverband Nordbaden e.V. sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO), insbesondere des Sports für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Pflege des Reit-, Fahr- und Voltigiersports. Bei Bedarf können weitere Sportarten hinzukommen. - die Ausbildung von Reiterin, Fahrerin und Pferd in allen Disziplinen - die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Reitsport - die körperliche und geistige Bildung seiner Mitglieder durch sportliche Aktivitäten, Wettkämpfe und Vorträge - die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsports, als Kulturgut
2. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 18 Auflösung).
7. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden. Aktive Mitglieder betreiben den Pferdesport oder nutzen die Vereinsanlagen. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht pferdesportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins unterstützen. Die Einteilung in aktiv oder passiv nimmt der Gesamtvorstand vor.
2. Mitglieder des Vereins können auch solche Personen werden die bereits Mitglieder anderer Reit- oder Fahrvereine sind. Diese Mitgliedschaft muss dem Gesamtvorstand mitgeteilt werden. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm Mitgliedschaft im Sinne der Leistungs-PrüfungsOrdnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen
3. Mitglieder, die in einem anderen Reit- oder Fahrverein im Vorstand, der Verwaltung oder einem anderen Gremium direkt oder indirekt tätig sind, sind für ein Amt im Vorstand des Vereins nicht wählbar.
4. Personen, die wirtschaftlich vom Verein abhängig sind, können nicht in den Vorstand des Vereins gewählt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Minderjährigen volljährig werden, aufzukommen.
2. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
5. Der Gesamtvorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend bzw. die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit. Sie kann außerdem durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
7. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands schriftlich erklärt werden.
8. Der Ausschluss kann erfolgen: - auf Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn sich das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als vier Monate in Verzug befindet und einmalige Mahnung unbeachtet lässt, - auf Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt, - wenn ein wichtiger Grund vorliegt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen. Als Ausschließgrund gilt insbesondere vereinsschädigendes oder disziplinwidriges, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten eines Mitgliedes, grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins, - wenn mindestens fünf Mitglieder des Vereins ihn verlangen, durch Beschluss des Gesamtvorstands, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss in diesem Fall ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
9. Der Ausschluss ist mit Zugang der Entscheidung des Gesamtvorstands an das Mitglied wirksam.
10. Bei Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes werden alle noch etwa rückständigen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber sofort fällig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Erreichung der Volljährigkeit, etc.).
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Seite 3 von 7 Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Beitragspflicht der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag im Voraus in Form einer Geldleistung zu erbringen. Dieser ist im ersten Monat des Jahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied vor Ablauf des vollen Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet, eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem vierfachen eines Jahresbeitrages. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit maximal 40 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen. Die Anzahl der jährlich notwendigen Arbeitsstunden legt die Mitgliederversammlung fest.
4. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. 3 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das Vierfache des Jahresbeitrages nach Abs. 1 nicht überschreiten. Die Höhe des Abgeltungsbetrages legt die Mitgliederversammlung fest, eine Staffelung ist möglich.
5. Neben dem Jahresbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Form einer Geldleistung erhoben.
6. Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht und über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
7. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. § 7 Verpflichtung gegenüber dem Pferd 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.
§ 8 Verpflichtung gegenüber anderen Personen
1. Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
3. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.
4. Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,-- oder einem Verweis kann bestraft werden, wer den im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.
5. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 3 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Gesamtvorstand - der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand).
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands. Seite 4 von 7 3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingereicht werden. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der 2. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der Schriftführerin, bei deren Verhinderung von der Kassenwartin geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei der Stimmengleichheit bei Wahlen findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, besteht bei nur zwei vorhandenen Kandidaten Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
5. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Diese Einschränkung bezüglich der Anwesenheit gilt dann nicht, wenn mit Bekanntgabe der Tagesordnung die zu beschließende Satzungsänderungen schriftlich allen stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Es ist von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen. Im Falle der Abwesenheit der Schriftführerin wird von der Versammlungsleiterin eine Protokollführerin bestimmt, welcher Vertretungsweise die Aufgaben der Schriftführerin wahrnimmt.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 entsprechend.
9. Die Mitgliederversammlung kann auch im virtuellen Raum (online) stattfinden. Es muss sich um ein nur für Mitglieder zugängliches, gesichertes Verfahren handeln. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben spätestens 10 Tage im Voraus in schriftlicher Form (per Post oder E-Mail) bekannt gegeben. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Gesamtvorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen auch bei einer reinen Online Veranstaltung 10 Tage liegen.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstands
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüferinnen
c. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands
d. Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands, die Jugendleiterin wird von der Vereinsjugend gewählt
e. Wahl von zwei Kassenprüferinnen
f. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g. Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
i. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss Seite 5 von 7
j. Beschlussfassung über Form und den Umfang der Beitragspflicht und über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Anzahl der jährlich notwendigen Arbeitsstunden sowie die Höhe Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) für Arbeitsstunden
k. Verabschiedung von Vereinsordnungen: - Stall-, Reit- und Bahnordnung - Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung. - Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
l. Bestätigung der Jugendordnung.
§ 12 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- 1. Vorsitzende
- 2. Vorsitzende
- Schriftführerin
- Kassenwartin
- der Jugendleiterin
- der Anlagenverantwortlichen
- der Schulpferdeverantwortlichen
- der Reitunterrichtsverantwortlichen
- der Vergnügungswartin
- der Pressewartin
- bis zu 6 Beisitzerinnen mit festgelegten oder variablen Aufgaben.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl einer Nachfolgerin im Amt.
3. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes gem. §13 sind einzeln zu wählen.
4. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
5. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
6. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.
7. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
8. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die Schriftführerin, bei deren Verhinderung die Kassenwartin, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
9. Über die Sitzungen des Vereins ist eine Niederschrift aufzunehmen und die Beschlüsse sind zu verzeichnen. Sie sind von der 1. Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
10. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands (außer die 1. Vorsitzende) kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen; dies muss in einer Vorstandssitzung erfolgen.
11. Scheidet die 1. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.
12. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, die von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
§ 13 geschäftsführende Vorstandschaft
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die Schriftführerin und die Kassenwartin.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft vertreten. Seite 6 von 7
3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
4. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreterinnen nach § 30 BGB bestellen.
§ 14 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis 21 Jahre sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüferinnen beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolgerinnen im Amt.
2. Die Kassenprüferinnen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüferinnen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzkassenprüferin kommissarisch berufen.
§ 16 Haftung
1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten kann der Gesamtvorstand in einer Datenschutzordnung regeln.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO - das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, Seite 7 von 7 wobei jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Ist die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht gegeben, so muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leimen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für Erfüllung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, die sich aus dem Verhältnis zu seinen Mitgliedern aufgrund der vorliegenden Satzung ergeben, ist der für Leimen zuständige Amtsgerichtssitz in Heidelberg.
§20 Vorratsbeschluss Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Gesamtvorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.01.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gezeichnet: Gezeichnet: Vorstandsvorsitzender Schriftführer Ulrich Wiese Marius Elfner